BauV die erforderliche Mindestfläche bei Vorliegen besonderer Umstände herabgesetzt werden könne; dies treffe hier zu, da Alterswohnungen geplant seien und Kinderspielplätze höchstens in reduziertem Umfang für Enkelkinder, welche die Bewohner besuchten, zur Verfügung stehen müssten. Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz – unabhängig von der Richtigkeit ihrer Überlegungen – ihrer Begründungspflicht nachgekommen, denn es war den Verfügungsadressaten ersichtlich, von welchen Argumenten sie sich hat leiten lassen. Die Rüge der Willkür und der Verletzung des Gehörsanspruchs ist daher unbegründet.