45 Abs. 1 BauV9 aus der Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen, was von den Beschwerdeführenden nicht kritisiert wird. Die Vorinstanz übersah auch nicht, dass nach den massgebenden "Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen Aussenräumen von Wohnüberbauungen" des damaligen Raumplanungsamts des Kantons Bern vom Juni 1992 nicht die ganzen Flächen angerechnet werden könnten. Sie erachtete die Vorgaben dennoch als erfüllt, zumal nach Art. 45 Abs. 3 BauV die erforderliche Mindestfläche bei Vorliegen besonderer Umstände herabgesetzt werden könne;