b) Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob die projektierten Kinderspielplätze den Anforderungen genügen. Sie errechnete die Mindestfläche für diese nach den Vorgaben von Art. 45 Abs. 1 BauV9 aus der Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen, was von den Beschwerdeführenden nicht kritisiert wird.