a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das von der Vorinstanz bewilligte Bauprojekt sehe ungenügende Kinderspielplätze vor. Einer der beiden vorgesehenen Spielplätze weise grösstenteils eine nutzbare Breite von weniger als 5 Meter auf und könne daher nicht angerechnet werden. Auch der zweite Spielplatz verfüge über zu schmale Bereiche und könne höchstens teilweise angerechnet werden. Wenn die Vorinstanz ohne nähere Berechnungen davon ausgehe, dass die vorgesehenen Spielplätze genügten, so verletze sie ihre Begründungspflicht bzw. argumentiere willkürlich.