Die Auferlegung dieser Kosten an die Beschwerdeführenden stand nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführenden stellen denn auch im Verfahren vor der BVE keinen Antrag hinsichtlich der Verlegung der Planungskosten im vorinstanzlichen Verfahren und äussern sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht zu dieser Frage. Es ist – auch unter Berücksichtigung des formellen Charakters des Gehörsanspruchs – kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Möglichkeit zur Äusserung zur betroffenen Kostenfrage erkennbar. Ein blosses Interesse an der Verzögerung oder Behinderung des Verfahrens wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt.