d) Vorliegend geht es den Beschwerdeführenden nicht um eine Äusserungsmöglichkeit zum Bauprojekt, das Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildet. Die fragliche Stellungnahme betraf – entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung, mit welcher zur Stellungnahme eingeladen wurde – einzig die Frage der Verlegung der Planungskosten, wobei streitig war, ob diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch die Gemeinde zu tragen seien. Die Auferlegung dieser Kosten an die Beschwerdeführenden stand nicht zur Diskussion.