Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten daher auch im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden. Demnach sind den Parteien in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren die Eingaben der Gegenpartei zuzustellen, so dass sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.8