Am 30. Oktober 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, ohne die Beschwerdeführenden zur Eingabe vom 1. Oktober 2014 angehört zu haben. Sie befand, dass die fraglichen Planungskosten durch die Gemeinde zu tragen seien, und reduzierte die der Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft auferlegten Gemeindegebühren entsprechend. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück und jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu 5