Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 1. Oktober 2014. Sie vertrat die Ansicht, das kantonale Recht regle die Kostentragung im Baubewilligungsverfahren wie auch die Voraussetzungen einer Überwälzung der Kosten eines Planungsverfahrens an Private abschliessend; das von der Stadt Biel herangezogene kommunale Recht entbehre diesbezüglich der rechtlichen Relevanz. Am 30. Oktober 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, ohne die Beschwerdeführenden zur Eingabe vom 1. Oktober 2014 angehört zu haben.