b) Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2014 unter anderem Stellung genommen zum Amtsbericht der Stadt Biel vom 4. August 2014, welcher eine Gebührenzusammenstellung der Gemeinde enthält. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten für die Teiländerung der Überbauungsordnung T (Fr. 20'572.–) auf die Baugesuchstellerin. Das Regierungsstatthalteramt gab der Stadt Biel Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 8. September 2014 einreichte.