Beschwerdeverfahren zu genehmigen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich in ihrer Stellungnahme nicht dazu, ob mit der Projektänderung ihren Anliegen Genüge getan wird. Sie stellten den Beschwerderückzug in Aussicht, sofern "das geänderte Bauprojekt die gesetzlichen Anforderungen nunmehr erfüllen" sollte, und "sofern sie schadlos gehalten werden". Die BVE wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2015 darauf hin, dass der Rückzug einer Beschwerde nicht an Bedingungen geknüpft werden kann. Sie betrachtete die Beschwerde daher als nicht zurückgezogen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen