Die BVE gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Projektänderungsgesuch zu äussern. Die Vorinstanz und die Stadt Biel erachteten in ihren Stellungnahmen die Projektänderung als bewilligungsfähig und beantragten, diese im laufenden 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3