3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2014 eine Projektänderung ein betreffend "Flächen Aufenthaltsbereich und Kinderspielplatz im Innenhof der Häuser A, B und C und Kinderspielplatz nördlich Haus C" (gemäss Plänen vom 15. Dezember 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 24. Dezember 2014). Sie beantragt, die Baubewilligung sei mit dieser Projektänderung und im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Gesamtbauentscheids zu erteilen.