Mit Gesamtbauentscheid vom 30. Oktober 2014 erteilte das G.________ die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 30. Oktober 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Zudem beantragen sie, die Rechtsverwahrung sei vorzumerken. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Replikrechts sowie das Ungenügen der vorgesehenen Kinderspielplätze.