14 BVR 2014 S. 484 E. 6 15 Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'075.70 werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'537.85 dem Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften für ihren Anteil solidarisch. IV. Eröffnung