1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 27. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'450.-, dem Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften für ihren Anteil solidarisch. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: