104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.14 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben der Beschwerdegegnerin somit die Parteikosten von insgesamt Fr. 5'075.70 je zur Hälfte zu ersetzen. III. Entscheid