Gemäss BAFU-Bericht vom 21. März 2013 verstösst die kantonale Beurteilung im konkreten Fall nicht gegen die bundesrechtlichen Bestimmungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich an dieser Beurteilung inzwischen etwas geändert haben sollte; der Sachverhalt ist derselbe geblieben. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten