Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid Nr. 2012.56 zum Schluss, die BVE habe die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme vom Waldabstand zu Recht bejaht. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C_47/2013 ausführlich zur Frage des Waldabstandes geäussert hat, obwohl das Bundesgericht auf die Beschwerde letztlich nicht eingetreten ist. Gemäss BAFU-Bericht vom 21. März 2013 verstösst die kantonale Beurteilung im konkreten Fall nicht gegen die bundesrechtlichen Bestimmungen.