c) Die Frage des Waldabstandes war bereits Gegenstand des ersten Teilbaubewilligungsverfahrens. In Bezug auf den Hauptbaukörper ist sie daher kantonal abschliessend beurteilt worden. In diesem Verfahren steht einzig noch der Waldabstand zum Autounterstand zur Diskussion, weil der Autounterstand im ersten Verfahren nicht bewilligt wurde. Materiell wurde aber auch diese Frage im ersten Verfahren geprüft und der entscheidende Sachverhalt d.h. die Position des Autounterstandes hat sich nicht geändert. Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid Nr. 2012.56 zum Schluss, die BVE habe die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme vom Waldabstand zu Recht bejaht.