Es beantragte, dass die Ausnahmebewilligung erteilt wird. Die Baubewilligungsbehörde hielt fest, dass die bestehende Bebauung auch einen teils stark verkürzten Waldabstand aufweise und dass die Parzelle ohne Unterschreitung des Waldabstandes kaum überbaubar wäre. 10 Akten BDE 110/10/167 p 54 11 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 13 b) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 rügen die erteilte Ausnahmebewilligung. Nach ihrem Dafürhalten beeinträchtigt die Unterschreitung des Waldabstandes in diesem Fall den Wald. Zudem genüge ein rein wirtschaftliches Interesse (Überbaubarkeit) nicht zur Begründung einer Ausnahme.