a) Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung ist der Autounterstand. Der Autounterstand hält eine minimale Distanz von 5 Metern gegenüber der Waldgrenze ein. Daher ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 KWaG für das Unterschreiten des Waldabstandes nach Art. 25 Abs. 1 KWaG11 nötig. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gegeben seien: Sie stützt sich dabei auf den Amtsbericht des KAWA vom 6. Februar 2014. Das KAWA kam zum Schluss, die Walderhaltung sei gewährleistet, die Waldfunktionen zwar tangiert, aber kaum entscheidend beeinträchtigt. Es beantragte, dass die Ausnahmebewilligung erteilt wird.