Die Frage ist, wie weit dabei Kontraste zum Bestehenden möglich sind, ohne dass die verlangte bestmögliche Einordnung aufs Spiel gesetzt wird. In dieser Frage besteht offensichtlich Spielraum, der unter Berücksichtigung der Fachmeinungen ausgefüllt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um die Auslegung kommunaler Vorschriften geht und daher dieser Beurteilungsspielraum in erster Linie der Vorinstanz zukommt.