Anzustreben ist also die bestmögliche Einordnung von Neubauten unter Beachtung der massgeblichen Strukturmerkmale des historischen Bestandes. Nach diesen Vorschriften ist nicht zwingend, dass Neubauten sämtliche massgeblichen Strukturmerkmale selbst aufweisen, wie dies die Beschwerdeführenden 2 und 3 verlangen. Die Quartiererhaltungsvorschriften Moosrain verlangen keine Kopien, sondern lassen Raum für Neubauten in zeitgenössischer Formensprache. Die Frage ist, wie weit dabei Kontraste zum Bestehenden möglich sind, ohne dass die verlangte bestmögliche Einordnung aufs Spiel gesetzt wird.