d) Nach Art. 53 GBR umfasst die Zone für Quartiererhaltung Gruppen von Einzelbauten mit speziellen Qualitäten, deren Eigenart wesentlich zum Wohnwert der Quartiere beiträgt und die deshalb in ihrem Charakter erhalten werden sollen. Nach Art. 54 GBR müssen sich bauliche Vorkehren in diesen Gebieten bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen. Die zu beachtenden und massgeblichen Strukturmerkmale sind im Anhang IV beschrieben.