c) Beim Wohnhaus ist Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschliesslich die Fassadenverkleidung und die Fassadenfarbe sowie - weil sie angepasst wurde - die Farbe der Dacheindeckung. Nicht mehr zu beurteilen sind die Fenster, die Storen bzw. Läden oder der Dachvorsprung. Sie sind in der vorliegenden Form kantonal letztinstanzlich beurteilt worden. Ebenso ist die Konstruktion als solche - Backsteinwände mit Dämmschicht, Hinterlüftung und Verkleidung - kantonal letztinstanzlich beurteilt worden und damit nicht mehr Streitgegenstand dieses Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist die Bemerkung in VGE 2012.56 zu lesen: