Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 sehen durch Fassadenfarbe und -verkleidung die massgebenden Quartiererhaltungsvorschriften verletzt. Insbesondere fehle ein Sockelgeschoss; als Strukturmerkmal gemäss Quartiererhaltungsvorschriften müsse ein das gesamte Erdgeschoss umfassendes, gemauertes Sockelgeschoss angesehen werden. Das Bauprojekt habe mit massivem Sockelgeschoss und hölzernem Oberbau im Heimatstil der Zwischen- und Nachkriegszeit erstellt zu werden. Dazu gehöre eine entsprechende Farbgebung, ein Dachvorsprung sowie entsprechend proportionierte Fenster mit Läden.