b) Beschwerdeführer 1 ist dagegen der Auffassung, der einheitliche Farbton und der fehlende Sockel widersprächen den massgebenden Strukturmerkmalen. Die monolithische Gesamtwirkung sei mit dem Chaletstil nicht zu vereinbaren. Dabei geht der Beschwerdeführer 1 offensichtlich davon aus, dass die Holzfassade mit Deckfarbe gestrichen werden soll, was aber nicht der Fall ist: Vorgesehen ist eine Lasur mit Leinöl, die die Holzstruktur durchschimmern lässt. Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 sehen durch Fassadenfarbe und -verkleidung die massgebenden Quartiererhaltungsvorschriften verletzt.