Schliesslich führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, es entspreche ihrer langjährigen Praxis, im Gebiet Moosrain, nicht nur Chaletbauten der Kriegs- und Nachkriegsjahre zuzulassen, sondern auch zeitgemässe und architektonisch moderne Bauten. Daher verlange sie nicht zwingend ein Sockelgeschoss. In ihrer Beschwerdeantwort weist sie darauf hin, die besondere Quartierstruktur ergäbe sich vor allem und in erster Linie aus den ähnlichen Gebäudevolumen, der ähnlichen Ausrichtung der Hauptbaukörper und der besonderen Umgebungsgestaltung. Neubauten brauchten 9