Damit soll der monolithische Charakter des Baukörpers, der u.a. aus dem Wegfallen des Vordaches resultiert, unterstrichen werden. Mit dieser Anpassung erachtete die Baubewilligungsbehörde die Anforderungen der Quartiererhaltungsvorschriften als erfüllt. Auch die von der Vorinstanz eingeholten Fachberichte der Denkmalpflege vom 24. Februar und vom 21. Juli 2014 kommen zum Schluss, durch die gewählte Gestaltung von Dach und Fassaden seien weder ortsbildnoch denkmalpflegerische Belange betroffen.