c) Die Beschwerdeführenden gehen somit davon aus, dass der Autounterstand entweder historisierend im Chaletstil oder dann - modern - als geschlossene, monolitische Miniaturausgabe des Hauptbaus ausgestaltet sein müsse, jedenfalls aber ein Satteldach haben müsse. Sie verkennen damit, dass eine gute Einordnung in den Baubestand nach heutigem Verständnis nicht durch Stilkopie zu bewerkstelligen ist, und dass für einen Autounterstand nicht die gleichen gestalterischen Leitlinien gelten können, wie für ein Wohnhaus.