b) Dagegen sind die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Ansicht, das Flachdach des Autounterstandes stehe im Widerspruch zu den massgeblichen Quartiererhaltungsvorschriften, weil diese Satteldächer vorschreiben. Ein Flachdach aus Beton widerspreche der speziellen Qualität des Chaletstils. Um eine architektonische Einheit mit dem Wohngebäude zu erreichen, müsse der Autounterstand mit einem Satteldach mit gleichem Neigungswinkel wie beim Hauptbau gedeckt werden. Auch entspreche die offene Betonstruktur des Unterstandes weder dem Chaletstil noch dem monolithischen Gedanken, der beim Hauptbau leitend sei.