b) Auf kommunaler Ebene kommen die Bestimmungen über die Zone für Quartiererhaltung zur Anwendung. Gemäss Art. 53 GBR7 ist die Quartiererhaltung eine die Bauzone überlagernde Festlegung und umfasst Gruppen von Einzelbauten mit speziellen Qualitäten, deren Eigenart wesentlich zum Wohnwert der Quartiere beiträgt und die deshalb in ihrem Charakter erhalten werden sollen. Art. 54 GBR bestimmt, dass sich alle baulichen Vorkehren innerhalb dieser Gebiete bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen müssen. Die im Anhang IV beschriebenen Strukturmerkmale werden als massgeblich erklärt und müssen beachtet werden.