Das Verwaltungsgericht ist in seinem Entscheid vom 28. November 2012 (VGE Nr. 2012.56) zum Schluss gekommen, ein allfälliger Schutz nach Artikel 10b BauG gehe nicht weiter als der Schutz nach kommunalem Recht. Die hier noch zur Diskussion stehenden Teile des 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig; Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40- 41, N. 9a. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O. 6 Bauvorhabens sind daher ausschliesslich auf ihre Vereinbarkeit mit den kommunalen Schutzvorschriften zu überprüfen.