Unter Ziff. 4 ihrer Einsprache vom 27. Februar 2014 rügen die Beschwerdeführenden 2 und 3 die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens, insbesondere auch der Dacheindeckung des Wohnhauses, mit den massgebenden Gestaltungsvorschriften. Damit ist der Themenbereich Ästhetik in der Einsprache angesprochen und auf entsprechende Rügen in der Beschwerde ist einzutreten. Zudem wird die Gestaltung des Wohnhauses auch von Beschwerdeführer 1 gerügt und ist daher in diesem Verfahren zu überprüfen, soweit sie mit dem Autounterstand sowie der Fassadenfarbe und -Verkleidung zu tun hat. 2. Vereinbarkeit mit den Festlegungen zur Quartiererhaltung