d) Die Beschwerdegegnerin schliesslich macht geltend, die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 vorgebrachten Rügen sprengten z.T. den Rahmen ihrer Einsprachen: Aus diesem Grund dürfe auf ihre Rügen betreffend die Materialisierung und Farbe der Fassade, den Sockel, den Dachvorsprung und den Waldabstand nicht eingetreten werden. Beim Waldabstand geht dieser Einwand von vorneherein fehl, da es dabei um den Vollzug von Bundesrecht geht.5 Im Übrigen genügt in der Praxis auch bei Rügen, die die Verletzung kantonalen Rechts betreffen, dass der Themenbereich in der Einsprache angesprochen wurde.6 Unter Ziff.