Anders als die Beschwerdeführenden 2 und 3 meinen, können sie in diesem Verfahren keine Rügen mehr gegen die kantonal bereits letztinstanzlich beurteilten Teile des Vorhabens vorbringen. Insbesondere betrifft diese Abgrenzung die Frage der "Fassadengestaltung": Einzig Fassadenfarbe und Fassadenverkleidung können Streitgegenstand dieses Verfahrens sein; über andere Aspekte der Fassadengestaltung, wie z.B. die Fenster, wurde im vorhergehenden Verfahren kantonal letztinstanzlich entschieden, und sie wurden bewilligt. Die Fenster können somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, eine Projektänderung wurde ja nicht eingereicht.