Nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gehören diejenigen Elemente des Bauvorhabens, die mit Teilentscheid der BVE vom 23. Januar 2012 bewilligt wurden: Das sind das Wohnhaus mit Ausnahme der Fassadenfarbe und der Fassadenverkleidung sowie der Boden des Autounterstandes. Die Bewilligung für diese Elemente des Bauvorhabens ist zwar nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 1C_47/2013), aber über sie wurde mit VGE vom 28. November 2012 kantonal letztinstanzlich entschieden.