Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren ist die Baubewilligung der Stadt Langenthal vom 27. Oktober 2014. Der Streitgegenstand ist somit von vorneherein auf deren Inhalte beschränkt, nämlich die Fassadenfarbe und -verkleidung des Wohnhauses sowie das Erstellen des Autounterstandes. Nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gehören diejenigen Elemente des Bauvorhabens, die mit Teilentscheid der BVE vom 23. Januar 2012 bewilligt wurden: