Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2014 bestreitet die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Erbengemeinschaft von H.________. Die Beschwerdeführerin 2 hat als alleinige Grundeigentümerin von Langenthal Gbbl.-Nr. J.________ und als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes zulässigerweise Einsprache erhoben. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdebefugnis