Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 28. November 2012 (VGE 100.2012.56). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Juli 2013 auf eine dagegen gerichtet Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, es handle sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid: Die erteilte Teilbaubewilligung könne vom Bundesgericht nur zusammen mit der zweiten Teilbaubewilligung beurteilt werden und erwachse daher nicht in Rechtskraft (BGE 1C_47/2013).