Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hiess die Beschwerde teilweise gut: Mit Entscheid vom 23. Januar 2012 erteilte sie dem Bauvorhaben betreffend die Fassadenfarbe und -verkleidung des Wohngebäudes sowie betreffend den Autounterstand den Bauabschlag. Für das Wohngebäude und die Erstellung eines ungedeckten Autoabstellplatzes anstelle des Autounterstandes erteilte die BVE eine Teilbaubewilligung (BDE 110/10/167). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 28. November 2012 (VGE 100.2012.56).