1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Februar 2010 bei der Stadt Langenthal ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Langenthal Gbbl.-Nr. I.________ und den Neubau eines Wohnhauses mit einem Autounterstand. Die Parzelle ist der Wohnzone W2/B zugeordnet, liegt im Quartiererhaltungsgebiet Nr. 13 „Moosrain“ und gehört gemäss Bauinventar zur Baugruppe L. Die Stadt Langenthal erteilte die Baubewilligung, die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin 2 und vom Beschwerdeführer 3 angefochten wurde. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hiess die Beschwerde teilweise gut: