Zwar sind hier Stützen vorhanden und das Objekt befindet sich direkt an der D.________Strasse. Es weist jedoch gegenüber dem Bauvorhaben viel kleinere Dimensionen auf und es befindet sich nicht in einem engen Zwischenraum, sondern in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs, wo Einzelbauten – teilweise mit Garten – das Ortsbild prägen.28 Zudem könnte aus einem Einzelobjekt nicht eine ständige Praxis der Gemeinde abgeleitet werden. Zusammengefasst steht fest, dass die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele keine tauglichen Vergleichsobjekte darstellen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.