In dieser Hinsicht sind auch die Vergleichsobjekte 2 und 12 bis 14 (Hinterhof Z.________Strasse 44, 50, 52, 54) nicht vergleichbar, da es sich um Gebäude in geschlossener Bauweise handelt.27 Die vom Beschwerdeführer genannten Objekte sind mit dem Bauvorhaben weder von der Konstruktion noch von ihrer Stellung oder ihrer jeweiligen Wirkung in Bezug auf das Ortsbild vergleichbar. Auch das vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen neu genannte Gebäude an der D.________Strasse 30 ändert an dieser Feststellung nichts. Zwar sind hier Stützen vorhanden und das Objekt befindet sich direkt an der D.________Strasse.