c) Anlässlich des Augenscheins hat das Rechtsamt zusammen mit dem Beschwerdeführer, den Vertretern der Gemeinde und der Fachbehörden einen Rundgang gemacht und die aus Sicht des Beschwerdeführers wichtigsten Vergleichsobjekte seiner Fotodokumentation angeschaut. Dabei hat sich bestätigt, dass wesentliche Unterschiede zum Bauvorhaben des Beschwerdeführers bestehen. Ein wesentlicher Unterschied der vorgebrachten Vergleichsobjekte besteht darin, dass die Terrassen auf den Flachdächern von geschlossenen Anbauten bzw. eingeschossigen Gebäudeteilen eingerichtet wurden. Dies gilt für die am Augenschein betrachteten Objekte, aber auch für die anderen, in der