Der Zwischenraum ist dadurch kaum mehr wahrnehmbar, was das Erscheinungsbild der D.________Strasse beeinträchtigt. Es wird keine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Bebauung erzielt (Art. 26 Abs. 1 GBR). Der geplante Balkon ist mit den Anliegen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar.