a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde begründe nicht, inwiefern das Bauvorhaben mit den kantonalen und kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutz nicht vereinbar sei. Das Argument, die Umgestaltung des Balkongeländers führe aus ortsbildpflegerischer Sicht zu einer Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation, sei nicht stichhaltig. Ein Bauabschlag könne auch im Fall einer Verschlechterung der Ästhetik des Gebäudes nicht verfügt werden, solange das Ortsbild nicht beeinträchtigt werde.