c) Das ISOS ist nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich (Art. 6 Abs. 2 NHG7). Steht wie hier mit der Beurteilung eines Bauvorhabens innerhalb der Bauzone eine kommunale Aufgabe in Frage, ist das ISOS aber zu berücksichtigen. Das heisst, dass die im ISOS verankerten und bezüglich des Gebäudes des Beschwerdeführers relevanten Ortsbild- und Denkmalschutzanliegen bei der Beurteilung des Baugesuchs in die Interessenabwägung einzubeziehen sind.8 5. Ortsbildschutz