aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs. 1 BauG). Sind erhaltenswerte Baudenkmäler betroffen, die nicht in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, genügt der Einbezug der Gemeinden (Art. 10c Abs. 2 BauG). c) Das Gebäude Nr. A.________ ist im Bauinventar als schützenswert verzeichnet und befindet sich in der Baugruppe B (Z.________Strasse). Die Gemeinde hat daher zu Recht die KDP für die Beurteilung des Bauvorhabens beigezogen.